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Satzung des CVJM Helpup e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Christlicher Verein Junger Menschen Helpup e.V." (CVJM Helpup) und hat den Sitz in Oerlinghausen-Helpup. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. In dem Verein schließen sich die Mitglieder des Kirchenchores und die des Christlichen Vereins Junger Menschen (CVJM) zusammen.

 

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. In diesem Bekenntnis steht der Verein in der evangelischen Kirchengemeinde Helpup und beteiligt sich aktiv am Gemeindeleben im Hören und Dienen. Grundlage seiner Arbeit ist die Basis des Westbundes der CVJM ("Pariser Basis" von 1855):

    "Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danacht trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten."

    Der CVJM-Gesamtverband Deutschland hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen:

    "Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitlgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen"

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitlglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist offen für alle.
  2. Mitglied kann jede/jeder werden, die/der diese Satzung für sich anerkennt und sich ordnungsgemäß schriftlich anmeldet.
  3. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind wahl- und stimmberechtigt. Die unter 14-jährigen sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
  4. Das Ausscheiden aus dem Verein entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes (§ 11, Abs. 1c).
  5. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.

§ 5 Vereinsgruppen

Der Verein gliedert sich entsprechend den Altersgruppen seiner Mitglieder oder den Arbeitsschwerpunkten in verschiedene Gruppen, zum Beispiel:

 

- Kindergruppen                                          (bis ca. 8jährige)

- Jungschargruppen                                  (ca. 9-13 jährige)

- Mädchenkreis, Jungenschaft, Club  (ca. 13-17jährige)

- Kreis junger Erwachsener                     (ca. 17-25jährige)

- Familienkreis

- Posaunenchor

- Kirchenchor

 

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

- der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung

- des Vorstandes

 

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

  1. Der Vorstand ruft jährlich im ersten Quartal die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in den Gruppen sowie Aushang im Gemeindehaus bekanntzumachen.
  2. Zu den Aufgaben und regelmäßigen Tagesordnungspunkten der Jahreshauptversammlung gehören:
    1. Andacht,
    2. Bericht des Vorstandes mit Aussprache,
    3. Abnahme der Rechnung des Vorjahres, Beschluss des Haushaltsplanes und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    4. Wahl des Vorstandes, der Kreisvertreterinnen/ Kreisvertreter und Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
    5. Berichte über Ein- und Austritte, gegebenenfalls über den Ausschluß von Mitgliedern,
    6. Gruppenberichte
    7. Besprechung des Arbeitsprogramms.

      Weitere Tagesordnungspunkte werden jeweils vom Vorstand bestimmt oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung aufgenommen. 
  3. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7. 

 

§ 9 Beschlußfassung und Wahlen

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 
  2. Die Beschlüsse und Wahlen in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Wählenden gefaßt, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen
  3. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung selbst. Auf Antrag eines Mitglieds muss schriftlich  gewählt werden. 
  4. Über die Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung hat die Schriftführerin/ der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihr/ihm unterzeichnet und von der/dem Vorsitzenden gegengezeichnet werden muß. 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern, nämlich:
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem  stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der Schriftführerin/ dem Schriftführer
    4. der Kassenwartin/ dem Kassenwart
    5. 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.
  2. Die unter a. bis d. Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung  die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeweils  mit einem anderen der unter c. oder d. genannten Vorstandsmitglieder den Verein in allen rechtlichen Fällen. 
  3. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt, in einem Jahr die/der Vositzende, die Kassenwartin/der Kassenwart und eine Beisitzerin/ein Beisitzer, im nächsten Jahr die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und zwei Beisitzerinnen/Beisitzer. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zu nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.  Durch Nachwahlen wird der regelmäßige Turnus nicht unterbrochen. 
  4. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Beisitzerinnen/Beisitzer brauchen das 18. Lebensjahr  nicht vollendet zu haben. Die Vorstandsmitglieder sollen wenn möglich aus dem Kreis der aktiven Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gewählt werden. 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darauf zu achten, daß die in § 2  angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere: 
    1. die Leitung des Vereins;
    2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen, sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter, in Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis. Gerade hier soll die Zusammenarbeit mit den zuständigen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Kirchengemeinde gesucht werden.
    3. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
    4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;
    5. Verbindungen zu Förder- und Freundeskreisen des Vereins aufzunehmen und zu halten. 
  2. Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal im Vierteljahr. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 2 bis 4. 

§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.  Ihre
    Leiterinnen/Leiter werden vom Vorstand, in Verbindung mit dem Mitarbeiterkreis, berufen. 
  2. Der Mitarbeiterkreis ist der zentrale Kreis des Vereins. Er trifft sich in der Regel einmal im Monat. Zum Mitarbeiterkreis gehören die Vorstandsmitglieder, die Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter und alle Mitglieder, die sich für die Mitarbeit berufen und verantwortlich fühlen. Er ist offen für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Kirchengemeinde Helpup. Im Mitarbeiterkreis erfolgt die Zurüstung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Austausch über Probleme in den Gruppen und die Planung und Absprache gemeinsamer Veranstaltungen. Für die Arbeit der einzelnen Altersstufen können zusätzliche Mitarbeiterkreise eingerichtet werden.  
  3. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins. 

§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. 
  2. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM- Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreterinnen/Vertreter in die Kreisvertretung. 
  3. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., Kassel, an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund in Genf angeschlossen. 
  4. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Jahreshaupt-/Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. 
  5. Entsprechend der Bundessatzung des CVJM-Westbundes ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. 
  6. Der Kirchenchor ist über den Verband evangelischer Kirchenchöre in Lippe dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK) angeschlossen. 
  7. Der Verein zahlt für die Mitglieder des Kirchenchores den Mitgliedsbeitrag an die Verbandskasse.

§ 14 Änderungen der SAtzung und Auflösung des Vereins

  1. Über jede Änderung oder Ergänzung der Satzung entscheidet  die 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der jedoch wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muß. Ist die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. 
  3. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes. 

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. 
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das vorhandende Vereinsvermögen der Ev.-ref. Kirchengemeinde Helpup zugeführt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2 verwenden muß.